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AGB
§ 1
Allgemeines ‑ Geltungsbereich
(1)
Unsere
Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von
unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden
erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich
schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbe-dingungen
gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von
unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die
Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
(2)
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks
Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag
schriftlich niedergelegt.
(3)
Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern
im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2
Angebot ‑ Angebotsunterlagen
(1)
Ist die
Bestellung als
Angebot gemäß
§ 145 BGB
zu qualifizieren,
so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.
(2)
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen
Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies
gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich„
bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde
unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§ 3
Preise ‑ Zahlungsbedingungen
(1)
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
gelten unsere Preise „ab Werk„, ausschließlich Verpackung; diese
wird gesondert in Rechnung gestellt.
(2)
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen
eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der
Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3)
Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher
Vereinbarung.
(4)
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab
Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetz-lichen Regeln
betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
(5)
Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns
anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts
insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrags-verhältnis
beruht.
§ 4
Lieferzeit
(1)
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung
aller technischen Fragen voraus.
(2)
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die
rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des
Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt
vorbehalten.
(3)
Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft
sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns
insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder
Rechte bleiben vorbehalten.
(4)
Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht
die Gefahr eines
zufälligen Unter-gangs oder
einer zufälligen
Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über,
in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(5)
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der
zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286
Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften
auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von
uns zu vertretenden Liefer-verzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu
machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in
Fortfall geraten ist.
(6)
Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern
der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der
Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen
Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(7)
Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit
der von uns zu ver-tretende Lieferverzug auf der schuldhaften
Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall
ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer-weise
eintretenden Schaden begrenzt.
(8)
Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede
vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung
in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15%
des Lieferwertes.
(9)
Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben
vorbehalten.
§ 5
Gefahrenübergang ‑ Verpackungskosten
(1)
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
ist Lieferung „ab Werk„ vereinbart.
(2)
Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte
Vereinbarungen.
(3)
Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch
eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten
trägt der Kunde.
§ 6
Mängelhaftung
(1)
Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen
nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2)
Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach
seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder
zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der
Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle
zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich
diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen
Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(3)
Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner
Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(4)
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde
Schadensersatz-ansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine
vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
(5)
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir
schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem
Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(6)
Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt
der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. (3)
auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens
begrenzt.
(7)
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die
zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(8)
Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die
Haftung ausgeschlossen.
(9)
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate,
gerechnet ab Gefahrenübergang.
(10)
Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den
§§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre,
gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
§ 7
Gesamthaftung
(1)
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6
vorgesehen, ist ‑ ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des
geltend gemachten Anspruchs ‑ ausgeschlossen. Dies gilt insbe-sondere
für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss,
wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche
auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(2)
Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde
anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung
Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(3)
Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen
oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche
Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 8
Eigentumsvorbehaltssicherung
(1)
Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang
aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem
Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungs-verzug, sind wir
berechtigt, die Kauf-sache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der
Kauf-sache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme
der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist
auf die Verbindlichkeiten des Kunden ‑ abzüglich angemessener
Verwertungskosten ‑ anzurechnen.
(2)
Der Kunde
ist verpflichtet,
die Kaufsache
pfleglich zu
behandeln; insbesondere
ist er ver-pflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-
und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern
Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde
diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3)
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der
Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage
gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in
der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten
einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für
den uns entstandenen Ausfall.
(4)
Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang
weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle
Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt)
unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine
Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die
Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur
Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung
ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt
hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht
einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den
vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und
insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder
Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns
die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle
zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5)
Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden
wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns
nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache
(Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung
entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter
Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(6)
Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag,
einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum
Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass
die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als
vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt.
Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum
für uns.
(7)
Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer
Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit
einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(8)
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf
Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert
unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt;
die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 9
Rückverfolgbarkeit der veräußerten Produkte
(1)
Für sämtliche von uns erworbenen Produkte muss die Weiterveräußerung
durch den Fachhandel nachvollziehbar überprüfbar bleiben.
§ 10
Gerichtsstand ‑ Erfüllungsort
(1)
Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz
Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem
Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2)
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung
des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3)
Sofern sich aus der Auftragbestätigung nichts anderes erbibt, ist
unser Geschäftssitz Er-
.füllungsort.
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